Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile
für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Vermietbedingungen
Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen
(nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.
1.Vertragsgegenstand
a. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte
Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den
Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
b. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine
Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen
über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt
seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
c. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll
vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des
Mietvertrages.
2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein
Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im
Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der
Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr
als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das
Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch
den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist
Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des
Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im
vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein
vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
a. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den
Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige benötigte Mehr-Km werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger
Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch
Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt
zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag an. Durch den Mietpreis sind
abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und
Verschleißreparaturen.
b. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der
Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug
zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 8 g).
c. Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Übergabepauschale gemäß gültiger Preisliste an.
Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche
Fahrzeugeinweisung.
4. Versicherungsschutz
a. Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB) wie folgt versichert: LVM Vollkasko
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden,
für Personenschäden bis maximal 15 Mio. €.
b. Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt
pro Schadenfall in Höhe 1000 Euro der Vereinbarung im Mietvertrag, soweit die Bedingungen keine volle Haftung
des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen.
5. Reservierung und Zahlungsbedingungen
a. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich.
Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in
der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziff. 9 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig
ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
b. Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang)
eine Anzahlung in Höhe 20% der Vorgaben in der schriftlichen Reservierungsbestätigung auf das in der
Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle
nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung,
vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
c. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters
eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und
fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
6. Rücktritt und Umbuchung
a. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht
vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im
nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
b. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung mit Erstanlage ab 2024 und Mietantritt ab
2024 werden folgende Stornogebühren fällig:
10 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; mindestens jedoch 75 € /
Reservierung
20 % des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
40 % des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
60 % des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
70 % des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
80 % des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
90 % des Mietpreises ab 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim
Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.
c. Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der Reservierungsbestätigung
genannten Anmietstation vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbarten
Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine
Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
d. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich.
Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
e. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in
geringerer Höhe entstanden ist.
7. Kaution
a. Eine Kaution in Höhe von 1200 Euro der Vereinbarung im Mietvertrag muss bei Fahrzeugübernahme direkt an den
Vermieter geleistet werden.
b. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter
Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen
und Kosten (z.B. Betankungskosten, Schäden …) werden bei
Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind.
Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines
Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der
Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
8 .Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
a. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der im Vertrag
benannten Wohnmobilstation des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben.
b. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
c. Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bzw. der Vermietstation bei
Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe
des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein
von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden,
Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber der
Vermietstation anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
d. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die
Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den
Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
e. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt
und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Station
zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht
gereinigt, wird eine im Mietvertrag definierte Pauschale fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden
überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist das
Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich
anfallenden Reinigungskosten berechnet, deren Mindestpauschale im Mietvertrag ausgewiesen ist. Der
Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem
Mieter unbenommen.
f. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die
Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
g. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum
vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer
hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses
zu verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon
unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
h. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform
möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte
Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne
ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des
Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
i. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der
vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
j. Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht
vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug
angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen
erstattet.
k. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser
Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht
des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
l. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen
Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter
vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei
denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
9. Obliegenheiten des Mieters
a. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag
angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des
Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des
Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und
Personalausweis zu hinterlegen.
b. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen,
ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen
und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die
Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu
informieren.
c. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die
Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen
Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils
ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet
sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an
sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen
Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln
sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in
verkehrssicherem Zustand befindet.
d. Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
− zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
− zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst
gefährlichen Stoffen;
− zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des
Tatortes mit Strafe bedroht sind;
− zur Weitervermietung oder Leihe;
− zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
− zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
− für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
− für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum
Befahren vorgesehenen Gelände.
e. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäische Länder sind grundsätzlich zulässig,
es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Belarus, Ukraine, Bulgarien, Moldau,
Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern (inkl. Nord-Zypern) oder
Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung
des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder
sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils
geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
f. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei
einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher
und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur
gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der
Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet.
Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich
um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der
Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar
waren und der Rücktransport zumutbar ist.
g. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht
dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
h. Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür
geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / –
einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-
, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere
können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere
wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen vorzufinden sind.
Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter
entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
i. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss
des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und
unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines
berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der
Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
j. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe,
Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
k. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter
ausgeschlossen werden.
10. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem
Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer
darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und
zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist.
Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142
Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der
Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen
ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des
Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-
/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger
Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche
anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere
Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich,
spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt
sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt
auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des
Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene
verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich
übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des
Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des
Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.
12. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende
Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden
oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis
zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine
weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug,
haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle
hieraus entstandenen Schäden.
c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter
vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall,
dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich
vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter
des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11.
(Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen
haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob
fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer
haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit
trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht
weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen
der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen
Verhaltens.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den
gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in
vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer
Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn,
der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden
entstanden ist.
h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige
Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
i. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
13. Verjährung
a. Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich
anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige
durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
b. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein
gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage
gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
c. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache
verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des
Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde,
werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter
Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt
jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich
unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der
Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
14. Allgemeine Bestimmungen
a. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters
bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag
abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
c. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
d. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die
Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
15. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
a. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der
DSGVO.
b. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter, der ADAC
Autovermietung GmbH und ihren Vertragspartnern / Lizenznehmern / Franchisegeber und an andere
beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.
c. Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen,
wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B.
Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im
Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich
während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren,
weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung
erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung sowie in
den Fällen der Ziff. 13 g. und h. an das Unternehmen oder die entsprechende Stelle, damit diese die
angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann.
d. Der Vermieter behält sich vor bzw. hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen,
satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des
jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß
gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten
erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des
Fahrzeugs.
16. Schlussbestimmungen
a. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.
b. Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere
keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
c. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich
deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt.
e. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses
Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
f. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach
dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.
Ihr Vermieter
Iwan Woskobojew